Kostenübernahme

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die Therapiemaßnahmen.

Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:

„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“